Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer schreibt die flächendeckende Festlegung des Gewässerraums vor. Gemäss Planungs- und Baugesetz sind die Politischen Gemeinden für die grundeigentümerverbindliche Festlegung der Gewässerräume zuständig. Für unseren Dorfbach in Kaltbrunn wurde der Gewässerraum bereits für zwei Abschnitte erarbeitet. Die Festlegung für den Abschnitt «Neufeld» (km 0.800 – 0.000) wurde vom Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) am 17. August 2020 genehmigt. Der Abschnitt «Dorfbach Nord» (km 2.650 – 2.016) wurde öffentlich aufgelegt. Mit dem nun vorliegenden Sondernutzungsplan wird der Gewässerraum für den Abschnitt Dorfbach «Zentrum» (km 2.016 – 0.800) erarbeitet, der zwischen den beiden bereits behandelten Abschnitten liegt.
Hohe bis mittlere Gefährdung
Der Dorfbach weist gemäss Gefährdungsgrundlagen ein erhebliches Risiko auf, obwohl der Bach im bearbeiteten Abschnitt durchgängig in einem fest verbauten Gerinne (Kanal) verläuft. Im Bereich der Brückendurchlässe besteht ebenfalls erhebliche Gefahr durch Hochwasser. Durchlässe sind die jeweiligen Schwachstellen, da sich dort Äste, Gegenstände etc. verkeilen können und den Durchlass soweit blockieren, dass das Wasser nicht mehr abfliessen kann und nebenan vorbeifliesst. Die umliegenden Gebiete des Dorfbaches (ausserhalb des Kanals) weisen eine geringe bis mittlere Gefährdung auf. Dadurch wird in diesem Bereich der Raumbedarf sowie die Zugänglichkeit für Unterhalts- und Interventionsmassnahmen gesichert. Zudem wird der Platz für allfällige weitere Aufweitungen des Gerinnes und der Uferbereiche sichergestellt. Dazu ist der Gewässerraum gemäss Gewässerschutzgesetz festzulegen. Der Perimeter der vorliegenden Planung betrifft den Dorfbach von Kilometer 2.016 bis Kilometer 0.800: Der erste Abschnitt liegt im Dorfzentrum und der zweite in dieser Planung behandelte Abschnitt südlich des Zentrums entlang des Arbeitsgebietes. Durch die Festlegung des Gewässerraums sollen die Anforderungen von Artikel 36a GSchG über die folgenden Planungsziele erreicht werden:
- Rechtssicherheit für die Grundeigentümer herstellen, welche im Moment den Vorschriften der Übergangsregelung unterliegen;
- Sicherung des Platzbedarfs des Gewässers als Lebensraum, zur Ausübung der natürlichen Funktionen;
- Gewährleistung einer ortsgerechten Gewässernutzung; Sicherung der Zugänglichkeit für den Unterhalt des Gewässers sowie Schutz vor Hochwasser.
Die Baulinien und die räumliche Ausscheidung sichern den Gewässerraum gemäss Art. 41c GSchV für die Zukunft und räumen genügend Platz ein für künftige Renaturierungs- und Aufwertungsprojekte sowie zur Gewährleistung oder Verbesserung der Hochwassersicherheit sowie der ökologischen Längsvernetzung von Flora und Fauna. Im Gewässerraum sind nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken zulässig. Zudem sind rechtmässig erstellte und bestim-mungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen der Grundeigentümer in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Wiederaufbau, Umbauten, Zweckänderungen und (geringfügige) Erweiterungen von bestehenden Bauten sind einzelfallweise zu prüfen und restriktiven Bedingungen unterworfen, weil im Gewässerraum ein grundsätzliches Bauverbot besteht. Die Gemeinden erteilen die Baubewilligungen im Gewässerraum. Solche Baubewilligungen sind zu begründen und erfordern die Zustimmung des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG).
Vereinbarkeit der Gewässerraumausscheidung mit bestehenden Baulinien- und Überbauungsplänen
Der Baulinienplan Dorfbach «Dorfbrücke bis Obermühle» (genehmigt am 29. November 1993) legt heute den Gewässerabstand zum Dorfbach von der Dorfbrücke bis zur Obermühle fest. Der nördliche Teil dieses Baulinienplans wird bereits mit dem Sondernutzungsplan «Dorfbach Nord» aufgehoben. Mit der vorliegenden Planung wird der Gewässerabstand nun auch im verbleibenden Bereich des Baulinienplans Dorfbach «Dorfbrücke bis Obermühle» neu geregelt und den aktuellen gesetzlichen Grundlagen angepasst. Somit wird der Baulinienplan Dorfbach «Dorfbrücke bis Obermühle» aufgehoben. Der Baulinienplan Dorfbach «Zahnerfeld bis Dorfbrücke» (genehmigt am 29. November 1993) legt heute den Gewässerabstand zum Dorfbach vom Zahnerfeld bis zur Dorfbrücke fest. Mit der vorliegenden Planung wird der Gewässerabstand neu geregelt und den aktuellen gesetzlichen Grundlagen angepasst. Aus diesem Grund wird der Baulinienplan Dorfbach «Zahnerfeld bis Dorfbrücke» aufgehoben.
Handhabung mit bestehenden Überbauungsplänen
Mit dem Überbauungsplan Obermühle wurden Baubereiche festgelegt. Die Baubereiche sehen im Gewässerraum gemäss der vorliegenden Planung keine Bauten oder Anlagen vor. Damit sind die Gewässerraumfestlegung und der Überbauungsplan Obermühle miteinander vereinbar. Eine weiterführende Prüfung und allfällige Anpassung des Überbauungsplans wird im Rahmen der Überprüfung aller Sondernutzungspläne nachgelagert der Ortsplanungsrevision vorgenommen. Im Überbauungsplan Hirschenareal ist in den besonderen Vorschriften bereits ein Artikel (Art. 10) vorhanden, der besagt, dass bei einem Ausbau des Dorfbaches gewisse Anlagen abgebrochen werden müssen. Damit steht der Überbauungsplan in keinem Widerspruch zur vorliegenden Gewässerraumfestlegung. Durch die vorliegende Planung wird der Baubereich des Überbauungsplans nicht tangiert. Eine weiterführende Prüfung des Überbauungsplans wird im Rahmen der Überprüfung aller Sondernutzungspläne im Zusammenhang mit der Ortsplanungsrevision vorgenommen. Für die Festlegung des Gewässerraums wird das Planungsgebiet in zwei Abschnitte unterteilt. Die Abgrenzung der Abschnitte ergibt sich aufgrund der Nutzungszonen. Abschnitt 1 wird beidseitig von Bauzone umgeben. Der Abschnitt 2 grenzt einseitig an die Landwirtschaftszone und auf der anderen Seite an die Arbeitszonen.
Reduzierte Gewässerraumausscheidung im dicht überbauten Gebiet
Aufgrund der im Planungsbericht aufgeführten Grundlagen und Überlegungen wird der Gewässerraum im Abschnitt 1 (Obermühle bis Brändliguet) mit einer Breite von 18.7 m festgelegt. Die Ausscheidung erfolgt dabei symmetrisch zur Gewässerachse. Für Unterhaltsarbeiten steht beidseitig ein 5 m breiter technischer Zugang zur Verfügung. Aufgrund des erfüllten Kriteriums der dichten Überbauung konnte der Gewässerraum von ursprünglich 32 m auf 18.7 m verkleinert werden. Das verkleinerte Mass entspricht dem zwingenden Minimum betreffend Hochwassersicherheit und Einsatzzugänglichkeit. Der Gewässerraum wird im Abschnitt 2 (Brändliguet bis Neufeld) grundsätzlich mit einer Breite von 31.5 m festgelegt. Aufgrund des dicht überbauten Gebietes auf der linken Gewässerseite wird der Gewässerraum einseitig reduziert (9.35 m), was schliesslich einer minimalen, verkleinerten Gewässerraumbreite von 25.1 m entspricht.
Mitwirkungsverfahren
Der Sondernutzungsplan wurde am 1. Dezember 2022 zur kantonalen Vorprüfung eingereicht. Der Vorprüfungsbericht vom 27. Juni 2023 wurde in der Folge ausgewertet und in der vorliegenden Planung berücksichtigt. Die öffentliche Mitwirkung wird vom 14. November bis und mit 19. Dezember 2025 stattfinden. Die Planunterlagen liegen im Gemeindehaus 1, Dorfstrasse 5, 8722 Kaltbrunn im Eingangsbereich sowie der separaten Mitwirkungsplattform der Politischen Gemeinde Kaltbrunn http://www.mitwirken-kaltbrunn auf.
Rückmeldungen zu den Planunterlagen können direkt auf der Mitwirkungsplattform erfasst werden.
Sprechstunden
Während der Mitwirkungsfrist werden seitens des Gemeinderates Sprechstunden für die Bevölkerung angeboten. Interessenten werden gebeten, sich bis zum 17. November 2025 telefonisch bei der Gemeindekanzlei (Tel. 058 228 63 22) zu melden.