Aufgrund der vergangenen trockenen und niederschlagsarmen Tage und Wochen führt die ausgeprägte Trockenheit zu einem erhöhten Brandrisiko, das die Natur schädigen, Menschenleben gefährden und Sachwerte zerstören kann. Die Gemeinde Kaltbrunn ist teilweise exponiert ausgerichtet. Die Brandgefahr ist dadurch naturgemäss grösser als in anderen Regionen / Gemeinden im Kanton St. Gallen. Diese Umstände gebieten, entsprechende Anordnungen zur Schadenverhütung zu erlassen. Gemäss Art. 47 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über den Feuerschutz (sGS 871.1, abgekürzt FSG) können das zuständige Departement oder der Gemeinderat unter besonderen, die Feuergefahr erhöhten Umständen, wie ausserordentliche Trockenheit, Wasserknappheit oder Grossanlässe vorübergehende besondere Feuerschutzvorschriften erlassen. Diese Vorschriften des Gemeinderates unterstehen nicht dem fakultativen Referendum (Art.47 Abs.2 FSG).
Der Gemeinderat Kaltbrunn erlässt gestützt auf Art. 47 Abs. 1 FSG folgende Allgemeinverfügung:
- Auf dem Gebiet der Politischen Gemeinde Kaltbrunn ist im Wald und in Waldesnähe insbesondere das Entzünden von Feuer sowie das Wegwerfen von brennenden Streichhölzern und Raucherwaren ab sofort und bis auf Widerruf verboten.
- Einem Rekurs gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Rechtsmittel
Gegen Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung kann innert 14 Tagen seit Veröffentlichung beim Sicherheits- und Justizdepartement, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, schriftlich Rekurs erhoben werden. Gegen Ziffer 2 dieser Allgemeinverfugung kann innert 5 Tagen seit Veröffentlichung beim Sicherheits- und Justizdepartement, Oberer Graben 32, 9001 St.Gallen, schriftlich Rekurs erhoben werden.